Nr. 1 a) — Die Satzungszwecke sind:
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Nr. 1 b) — Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:
Zu 1. — Der Emder Mühlenverein veranstaltet einmal jährlich in der Vrouw-Johanna-Mühle eine Kulturwoche. Sie besteht aus einer vom Verein ausgewählten Kunstausstellung, einem Vortrag sowie einem Konzert. Die einzelnen Veranstaltungen unterliegen einem Thema, welches sich auf relevante gesellschaftliche Entwicklungen und Fragestellungen bezieht. Dabei werden vorrangig Künstler mit Bezug zur Region eingeladen.
Zu 2. — Der Emder Mühlenverein besorgt die bauliche Unterhaltung der denkmalgeschützten Mühle durch die fortlaufende Ausführung von notwendigen Kontrollen, Reparaturen und Pflegemaßnahmen. Kontrollen und Reparaturen werden von fachkundigen Mühlenbauern, die Pflegemaßnahmen durch Vereinsmitglieder an regelmäßigen Pflegetagen durchgeführt. Ziel ist, die jederzeitige Betriebsbereitschaft der Mühle zu sichern. Der Emder Mühlenverein nimmt regelmäßig am Deutschen Mühlentag sowie am Tag des offenen Denkmals teil.
Zu 3. — Der Emder Mühlenverein führt am Deutschen Mühlentag, am Tag des offenen Denkmals sowie zu den monatlich stattfindenden Pflegetagen Führungen durch. Sonderführungen werden für Schulklassen, für Gruppen im Rahmen der Stadtführungen sowie für Gruppen aus unterschiedlichen Anlässen angeboten. Dabei wird aus der Stadtgeschichte berichtet, die Entstehungsgeschichte der Mühle und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt erklärt sowie das Gebäude und die technischen und betrieblichen Besonderheiten der Mühle selbst veranschaulicht.
Ziel aller Aktivitäten und Veranstaltungen ist, das Interesse an der Vrouw-Johanna-Mühle als ein besonderes Bauwerk an einem besonderen Ort in der Stadt Emden zu wecken, um dadurch ihre Erhaltung zu sichern.
Nr. 2 — Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Nr. 3 — Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr. 4 — Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 5 — Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.